Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

DIR_2019_633 · über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

(1)Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden, wird in dieser Richtlinie eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette festgelegt, und es werden Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt.
(2)Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch a) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 2 000 000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 EUR haben; b) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 EUR und höchstens 10 000 000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 10 000 000 Mio. EUR haben; c) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 10 000 000 EUR und höchstens 50 000 000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 000 000 EUR haben; d) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 000 000 EUR und höchstens 150 000 000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 000 000 EUR haben; e) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 000 000 EUR und höchstens 350 000 000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 000 000 EUR haben. Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (8), insbesondere den Artikel 3, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Fragen zu verstehen. Abweichend von Unterabsatz 1 gilt diese Richtlinie für Verkäufe von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 000 000 EUR an alle Käufer, die Behörden sind. Die vorliegende Richtlinie gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Union niedergelassen sind. Die vorliegende Richtlinie gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Artikel 3 ausdrücklich genannt werden. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Verbrauchern.
(3)Diese Richtlinie gilt für Liefervereinbarungen, die nach dem Tag geschlossen werden, ab dem die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten.
(4)Liefervereinbarungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag der Veröffentlichung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie geschlossen werden, werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem genannten Tag der Veröffentlichung mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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