Art. 8 – Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden

DIR_2019_633 · über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden miteinander und mit der Kommission wirksam zusammenarbeiten und dass sie einander bei Untersuchungen mit grenzüberschreitender Dimension Amtshilfe leisten.
(2)Die Durchsetzungsbehörden treffen sich mindestens einmal jährlich, um über die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Jahresberichte zu beraten. Die Durchsetzungsbehörden beraten über bewährte Verfahren, neue Fälle und neue Entwicklungen auf dem Gebiet der unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette und tauschen Informationen aus, insbesondere über die Durchführungsmaßnahmen, die sie im Einklang mit dieser Richtlinie erlassen haben, und darüber, wie sie diese durchsetzen. Die Durchsetzungsbehörden können Empfehlungen annehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu fördern und die Durchsetzung zu verbessern. Die Kommission unterstützt die Durchführung dieser Treffen.
(3)Die Kommission erstellt und verwaltet eine Website, welche, insbesondere im Zusammenhang mit den jährlichen Treffen, den Austausch von Informationen zwischen den Durchsetzungsbehörden und der Kommission ermöglicht. Die Kommission erstellt eine öffentliche Website mit den Kontaktangaben der benannten Durchsetzungsbehörden und mit Links zu Websites der nationalen Durchsetzungsbehörden oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten, auf denen Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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