Art. 21 – Evaluierung und Berichterstattung

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Mai 2023 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
(2)Die Kommission führt bis zum 31. Mai 2026 eine Evaluierung über die Auswirkungen dieser Richtlinie in der Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie auf die Grundrechte durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
(3)Im Kontext der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Evaluierung berichtet die Kommission auch über die Notwendigkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Schaffung sicherer nationaler Online-Systeme, die es den Opfern ermöglichen werden, Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu melden, sowie der Festlegung eines unionsweit einheitlichen Meldeformulars, das den Mitgliedstaaten als Grundlage dienen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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