ErwGr. 33

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Gemäß dieser Richtlinie sollte der Verkäufer verpflichtet sein, dem Verbraucher Waren zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß sind. Falls zum Zeitpunkt der Lieferung eine Vertragswidrigkeit vorliegt, ist es möglich, dass Verkäufer Ersatzteile verwenden, um ihre Pflicht zur Nachbesserung der Waren zu erfüllen. Diese Richtlinie sollte die Verkäufer zwar nicht — als objektive Anforderung an die Vertragsmäßigkeit — dazu verpflichten die Verfügbarkeit von Ersatzteilen während eines Zeitraums zu gewährleisten, doch sollte sie anderen Bestimmungen im nationalen Recht, die den Verkäufer, den Hersteller oder andere Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette verpflichten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu gewährleisten oder Verbraucher über diese Verfügbarkeit zu unterrichten, nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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