ErwGr. 50

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Wenn eine Vertragswidrigkeit offenbar wird, sollte der Verbraucher den Verkäufer darüber informieren, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Der Verkäufer sollte dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums tun. Daher sollte der Verbraucher grundsätzlich nicht sofort Anspruch auf eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags haben, sondern dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nachbesserung der vertragswidrigen Ware oder eine Ersatzlieferung einräumen. Ist die angemessene Frist verstrichen, ohne dass der Verkäufer die Ware nachgebessert oder ersetzt hat, sollte der Verbraucher Anspruch darauf haben, ohne weiteres Warten eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags zu fordern und zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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