ErwGr. 57

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Stellt der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand der Ware durch eine Ersatzlieferung her, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, für die normale Verwendung der Waren zu zahlen, bevor diese ersetzt wurden. Die Verwendung der Waren sollte als normal gelten, wenn sie der Art und dem Zweck der Waren entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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