Art. 6 – Vermittlung

DIR_2019_789 · mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen oder mehrere Vermittler gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/83/EWG möglich ist, wenn keine Vereinbarung zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten oder zwischen dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und dem Sendeunternehmen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung von Sendungen geschlossen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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