(1)Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Mutterkreditinstitut in dem Mitgliedstaat oder über dieses EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt. Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über diese Mutterwertpapierfirma in dem Mitgliedstaat oder über diese EU-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis ausübt. Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.
(2)Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Instituts um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Institut auf Einzelbasis ausübt.
(3)Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Institute dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt: a) der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt; b) der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder c) der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt.
(4)Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt — von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.
(5)Beaufsichtigt in einer Gruppe eine zuständige Behörde mehr als ein Kreditinstitut auf Einzelbasis, so ist abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 eine zuständige Behörde dann die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt und sofern die Bilanzsummen dieser von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer der anderen zuständigen Behörden auf Einzelbasis beaufsichtigten Institute. Beaufsichtigt in einer Gruppe eine zuständige Behörde mehr als eine Wertpapierfirma auf Einzelbasis, so ist abweichend von Absatz 3 Buchstabe c diejenige zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die auf Einzelbasis die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme ausübt.
(6)In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der Kriterien nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die betreffenden Institute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in den entsprechenden Mitgliedstaaten oder angesichts der Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere zuständige Behörde benennen. In solchen Fällen hat das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Entscheidung der zuständigen Behörden gehört zu werden.
(7)Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jede im Rahmen von Absatz 6 getroffene Vereinbarung.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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