Art. 32a – Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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