Art. 11 – Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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