ErwGr. 10

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

In der Erklärung Nr. 22 zu Personen mit einer Behinderung, die dem Vertrag von Amsterdam beigefügt ist, kam die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten überein, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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