DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Diese Richtlinie sollte sich auch auf elektronische Kommunikationsdienste, einschließlich Notrufe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), erstrecken. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten derzeit im Interesse der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ergreifen, fallen unterschiedlich aus und sind nicht binnenmarktweit harmonisiert. Wenn gewährleistet ist, dass in der gesamten Union die gleichen Barrierefreiheitsanforderungen gelten, wird das bei Wirtschaftsakteuren, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, zu Skaleneffekten führen und den effektiven Zugang für Menschen mit Behinderungen sowohl in ihrem eigenen Mitgliedstaat als auch bei Reisen durch Mitgliedstaaten erleichtern. Damit elektronische Kommunikationsdienste einschließlich Notrufe barrierefrei sind, sollten Dienstleister, wenn sie Videodarstellungen zur Verfügung stellen, zusätzlich zu Sprache auch Text und einen Gesamtgesprächsdienst in Echtzeit anbieten und dabei die Synchronisierung aller Kommunikationsmittel gewährleisten. Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Richtlinie sollte es den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 möglich sein, einen Relay-Dienste-Erbringer zu bestimmen, dessen Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen nutzen könnten.
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