ErwGr. 3

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

In dieser Richtlinie werden Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-Behindertenrechtskonvention“), dessen Vertragspartei die Union seit dem 21. Januar 2011 ist und das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, definiert. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention zählen zu den Menschen mit Behinderungen „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Diese Richtlinie fördert die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe durch Verbesserung des Zugangs zu Alltagsprodukten und -dienstleistungen, die durch ihr ursprüngliches Design oder eine spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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