ErwGr. 63

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken könnte, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 63 DIR_2019_882 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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