ErwGr. 86

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Die Kommission könnte gegebenenfalls in Absprache mit Interessenträgern unverbindliche Leitlinien annehmen; hierdurch wird die Abstimmung zwischen den Marktüberwachungsbehörden und zwischen den Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, gefördert. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Initiativen mit dem Ziel einleiten können, Ressourcen und Fachwissen der Behörden gemeinsam zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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