Art. 6 – Voranmeldung von Abfällen

DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

(1)Der Betreiber, Makler oder Kapitän eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallenden Schiffes, das einen Hafen der Union anlaufen möchte, füllt das in Anhang 2 der vorliegenden Richtlinie enthaltene Formular wahrheitsgemäß und genau aus (im Folgenden „Voranmeldung von Abfällen“) und übermittelt alle darin enthaltenen Angaben der von dem Hafenmitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist; b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt; c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
(2)Die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben werden gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems gemeldet.
(3)Die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben sind — vorzugsweise in elektronischer Form — mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord verfügbar und werden auf Verlangen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß diesem Artikel mitgeteilten Angaben überprüft und unverzüglich an die zuständigen Durchsetzungsbehörden weitergeleitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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