ErwGr. 49

DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

Zur Festlegung der Methoden für die Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität, zur Entwicklung von gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung, dass Bauart, Ausrüstung und Betrieb eines Schiffs nachweisen, dass es geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet, zur Festlegung der Methodik in Bezug auf die Überwachungsdaten über Volumen und Menge der passiv gefischten Abfälle und das Format für die Berichterstattung, um die Einzelheiten eines risikobasierten Auswahlmechanismus der Union festzulegen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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