Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Rahmenbeschluss a) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Urteilsmitgliedstaat anderen Mitgliedstaaten Informationen über Verurteilungen übermittelt; b) werden die Pflichten des Urteilsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (im Folgenden: „Herkunftsmitgliedstaat“) und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern festgelegt; c) wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.“
2.
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „d) „Urteilsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung erfolgt ist; e) „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, oder eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist; f) „Fingerabdruckdaten“ die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller Finger einer Person; g) „Gesichtsbild“ ein digitales Bild des Gesichts einer Person; h) „ECRIS-Referenzimplementierung“ die Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.“
3.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Urteilsmitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den in seinem Hoheitsgebiet erfolgten Verurteilungen Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person beigefügt werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen handelt.
Falls die Staatsangehörigkeit einer verurteilten Person unbekannt oder die verurteilte Person staatenlos ist, so ist das im Strafregister anzugeben.“
4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Richtet ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Informationen über ihn betreffende Eintragungen in das Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so stellt diese Zentralbehörde an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein Ersuchen um Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte aus dem Strafregister, und nimmt diese Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug auf.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3a) Richtet ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Informationen über ihn betreffende Eintragungen in das Strafregister an die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, so stellt diese Zentralbehörde nur an die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die über Strafregisterinformationen dieser Person verfügen, ein Ersuchen um Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte aus dem Strafregister, und nimmt diese in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug auf.“
5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erfolgt sind, nach Artikel 6 von der Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat diese Informationen im gleichen Umfang wie in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen einen Drittstaatsangehörigen erfolgt sind, nach Artikel 6 für die Zwecke eines Strafverfahrens angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat Informationen über alle im ersuchten Mitgliedstaat erfolgten und ins Strafregister eingetragenen Verurteilungen sowie über alle Verurteilungen, die in Drittstaaten erfolgt sind und die ihm anschließend übermittelt und ins Strafregister eingetragen wurden.
Werden solche Informationen für andere Zwecke als ein Strafverfahren angefordert, so gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels entsprechend.“
6.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Antworten auf die Ersuchen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 3a werden innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens übermittelt.“
7.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird „Artikel 7 Absätze 1 und 4“ durch „Artikel 7 Absätze 1, 4 und 4a“ ersetzt; b) in Absatz 2 wird „Artikel 7 Absätze 2 und 4“ durch „Artikel 7 Absätze 2, 4 und 4a“ ersetzt; c) in Absatz 3 wird „Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4“ durch „Artikel 7 Absätze 1, 2, 4 und 4a“ ersetzt.
8.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt: „iv) Gesichtsbild.“; b) die Absätze 3 bis 7 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln folgende Informationen elektronisch unter Verwendung des ECRIS und eines Standardformats nach Maßgabe der in Durchführungsrechtsakten festzulegenden Standards: a) Informationen gemäß Artikel 4, b) Ersuchen gemäß Artikel 6, c) Antworten gemäß Artikel 7, und d) sonstige einschlägige Informationen.
(4)Ist die in Absatz 3 genannte Übermittlungsart nicht verfügbar, so übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen gemäß Absatz 3 in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Zentralbehörde des empfangenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit der Informationen gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist.
Steht die Übermittlungsart nach Absatz 3 für längere Zeit nicht zur Verfügung, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission in Kenntnis.
(5)Jeder Mitgliedstaat nimmt die technischen Anpassungen vor, die erforderlich sind, damit er das Standardformat verwenden und alle in Absatz 3 genannten Informationen den anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über das ECRIS übermitteln kann.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Zeitpunkt mit, ab dem er derartige Übermittlungen vornehmen kann.“
9.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS) (1) Um Informationen aus Strafregistern gemäß diesem Rahmenbeschluss elektronisch auszutauschen, wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken in den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.
Es setzt sich aus folgenden Elementen zusammen: a) der ECRIS-Referenzimplementierung; b) einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur zwischen den Zentralbehörden, die ein verschlüsseltes Netz bereitstellt.
Um die Vertraulichkeit und Integrität der Strafregisterinformationen, die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden, zu gewährleisten, werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen angewandt, wobei der Stand der Technik, die Durchführungskosten und die durch die Verarbeitung von Informationen entstehenden Risiken zu berücksichtigen sind.
(2)Alle Strafregisterdaten werden ausschließlich in von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert.
(3)Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten haben keinen direkten Zugriff auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten.
(4)Für die ECRIS-Referenzimplementierung und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen ist der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich.
Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die mit Verordnung (EU) 2018/1726 der Europäischen Union und des Rates (*1) errichtet wurde, unterstützt die Mitgliedstaaten gemäß ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
(5)Für den Betrieb der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur ist die Kommission verantwortlich.
Diese Infrastruktur muss die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen und den Bedürfnissen des ECRIS vollumfänglich gerecht werden.
(6)Die ECRIS-Referenzimplementierung wird von eu-LISA gestellt, weiterentwickelt und gewartet.
(7)Jeder Mitgliedstaat trägt seine eigenen Kosten, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung seiner Strafregisterdatenbank und mit der Installation und Verwendung der ECRIS-Referenzimplementierung verbunden sind.
Die Kommission trägt die Kosten für die Durchführung, Verwaltung, Verwendung, Wartung und künftige Weiterentwicklung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur.
(8)Die Mitgliedstaaten, die ihre nationale ECRIS- Implementierungssoftware gemäß Artikel 4 Absätze 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/816 verwenden, dürfen weiterhin ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware anstelle der ECRIS-Referenzimplementierung verwenden, sofern sie alle Bedingungen der genannten Absätze erfüllen.
Artikel 11b Durchführungsrechtsakte (1) Die Kommission legt Folgendes in Durchführungsrechtsakten fest: a) das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Standardformat, auch für Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat und den Inhalt der Verurteilung; b) die Vorschriften über die technische Durchführung des ECRIS und den Austausch von Fingerabdruckdaten; c) die sonstigen technischen Mittel für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, darunter: i) die Mittel für die Erleichterung des Verständnisses und die automatische Übersetzung der übermittelten Informationen; ii) die Mittel für den elektronischen Datenaustausch von Informationen, insbesondere die zugrunde zu legenden technischen Normen und gegebenenfalls die anzuwendenden Austauschverfahren.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(*1) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 99)." (*2) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl.
L 135 vom 22.5.2019, S. 1).“ "
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“
11.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung (1) Bis zum 29.
Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor.
In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, einschließlich seiner technischen Umsetzung.
(2)Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.
(3)Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS und über die Nutzung des ECRIS-TCN, der sich insbesondere auf die von eu-LISA und den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 vorgelegten Statistiken stützt.
Der Bericht wird erstmals ein Jahr nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 veröffentlicht.
(4)Die Kommission geht in ihrem Bericht nach Absatz 3 insbesondere auf den Umfang des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten ein, einschließlich des Informationsaustauschs über Drittstaatsangehörige sowie den Zweck der Ersuchen und ihre jeweilige Anzahl, einschließlich der Ersuchen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren wie etwa Hintergrundüberprüfungen und Anträge auf Erhalt von Informationen von betroffener Personen zu deren eigenen Strafregistereinträgen.“
Mit diesem Rahmenbeschluss
a)wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Urteilsmitgliedstaat anderen Mitgliedstaaten Informationen über Verurteilungen übermittelt;
b)werden die Pflichten des Urteilsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (im Folgenden: „Herkunftsmitgliedstaat“) und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern festgelegt;
c)wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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