ErwGr. 12

DIR_2019_884 · zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und deren Abwehr, gelten. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fällt, sollte für diese Verarbeitung die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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