Art. 24 – Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

(1)Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren beruhen auf der gängigen nationalen Praxis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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