DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Stromversorgungspreise sollten, ohne den Grundsatz der offenen Märkte zu umgehen, unter klar bestimmten Umständen auferlegt werden, auf einen klar bestimmten Kreis von Begünstigten Anwendung finden und sollte befristet sein. Solche Umstände könnten beispielsweise vorliegen, wenn die Versorgung erheblich eingeschränkt ist und wesentlich höhere Strompreise als üblich verursacht, oder im Fall eines Marktversagens, wenn sich Eingriffe der Regulierungsbehörden und Wettbewerbsbehörden als unwirksam erwiesen haben. Das würde Haushalte und insbesondere schutzbedürftige Kunden, die üblicherweise einen höheren Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energieabrechnungen aufwenden als Verbraucher mit hohem Einkommen, unverhältnismäßig belasten. Um die wettbewerbsverzerrende Wirkung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Preisfestsetzung in der Stromversorgung zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten, die derartige Eingriffe vornehmen, zusätzliche Maßnahmen — einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Verzerrungen der Festsetzung von Großhandelspreisen — einführen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Begünstigten regulierter Preise auf Wunsch auch die verfügbaren Angebote auf dem Wettbewerbsmarkt uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck müssen diese Begünstigten mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden und Zugang zu Verträgen mit dynamischen Stromtarifen haben. Darüber hinaus sollten sie unmittelbar und regelmäßig über die auf dem Wettbewerbsmarkt verfügbaren Angebote und Einsparmöglichkeiten — insbesondere über Verträge mit dynamischen Stromtarifen — unterrichtet und sollten dabei unterstützt werden, sich auf marktgestützte Angebote einzulassen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.
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