ErwGr. 58

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter und von Energiearmut betroffener Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und sozial- oder energiepolitische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen, für Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden oder den Verbraucherschutz, z. B. Schutz vor Stromsperren, umfassen. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Bereitstellung der Grundversorgung unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob diese Maßnahmen für Haushaltskunden oder kleine Unternehmen gedacht sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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