ErwGr. 1

DIR_2019_983 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (3), die durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist eine gemeinsame politische Verpflichtung und Verantwortung. Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht, umfasst auch den Schutz vor Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung oder der Exposition.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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