ErwGr. 6

DIR_2019_983 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Gefährliche Arzneimittel, einschließlich zytotoxischer Arzneimittel, die hauptsächlich zur Krebsbehandlung eingesetzt werden, könnten genotoxische, karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben. Daher ist es wichtig, Arbeitnehmer zu schützen, die solchen Arzneimitteln aufgrund der Tätigkeiten bei der Zubereitung, Verabreichung oder Beseitigung von gefährlichen Arzneimitteln, einschließlich zytotoxischer Arzneimittel, oder aufgrund von Tätigkeiten ausgesetzt sind, die Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Transport, Wäsche oder Entsorgung gefährlicher Arzneimittel bzw. mit gefährlichen Arzneimitteln kontaminierter Materialien oder die Pflege von mit gefährlichen Arzneimitteln behandelten Patienten umfassen. Gefährliche Arzneimittel, einschließlich zytotoxischer Arzneimittel, unterliegen Unionsmaßnahmen, die Mindestvorschriften für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vorsehen, wie sie insbesondere in der Richtlinie 98/24/EG des Rates (6) festgelegt sind. Gefährliche Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die außerdem Karzinogene oder Mutagene sind, unterliegen der Richtlinie 2004/37/EG. Die Kommission sollte bewerten, welches Instrument am besten geeignet ist, den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern, die solchen gefährlichen Arzneimitteln einschließlich zytotoxischer Arzneimittel ausgesetzt sind, sicherzustellen. Dabei sollte der Zugang zu den besten verfügbaren Behandlungen für die Patienten nicht gefährdet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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