ErwGr. 17

DIR_2020_1151 · zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für teilweise denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist eine Präzisierung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von teilweise denaturiertem Alkohol erforderlich; zudem ist es erforderlich, festzulegen, dass Instandhaltung und Reinigung der Produktionsanlagen Teil des Herstellungsprozesses sind und dass der für den jeweiligen Herstellungsprozess verwendete teilweise denaturierte Alkohol daher unter diese Befreiung fällt. Um der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Befreiung entgegenzuwirken, ist es notwendig, weitere Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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