Art. 2

DIR_2020_1504 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 10. Mai 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 10. November 2021 an.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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