Art. 12 – Aufteilung der Kosten der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen unterliegende Partei die von der obsiegenden Partei getragenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im geltenden nationalen Recht für Gerichtsverfahren im Allgemeinen vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlt.
(2)Einzelne von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffene Verbraucher tragen nicht die Kosten des Verfahrens.
(3)Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmefällen ein einzelner Verbraucher, der von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen ist, dazu verurteilt werden, Verfahrenskosten zu tragen, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des einzelnen Verbrauchers verursacht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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