Art. 16 – Verjährungsfristen

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass eine anhängige Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung nach Artikel 8 eine Hemmung oder Unterbrechung der geltenden Verjährungsfristen für die von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher bewirkt, sodass diese Verbraucher nicht dadurch daran gehindert werden, danach Klage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu erheben, dass während der Verfahrensdauer einer Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung Verjährungsfristen abgelaufen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass eine anhängige Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher eine Hemmung oder Unterbrechung der geltenden Verjährungsfristen bewirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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