ErwGr. 16

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Anhang I so genau wie möglich gefasst werden. Enthalten die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte Bestimmungen, die nicht den Verbraucherschutz betreffen, so sollte in Anhang I auf die ausdrücklich dem Schutz der Verbraucherinteressen dienenden Bestimmungen Bezug genommen werden. Aufgrund des Aufbaus bestimmter Rechtsakte, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen einschließlich des Bereichs der Wertpapierdienstleistungen, sind solche Bezugnahmen jedoch nicht immer praktikabel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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