ErwGr. 8

DIR_2020_2089 · zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots allergener Duftstoffe in Spielzeug

In seiner Stellungnahme vom Dezember 1999 (8) nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNFP), einer der Vorgänger des SCCS, Methylheptincarbonat in die Liste der weniger häufig als Kontaktallergene gemeldeten Duftstoffe auf. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde Methylheptincarbonat in die Liste der allergenen Duftstoffe aufgenommen, die gemäß Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Packungsbeilage aufgeführt werden müssen. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2001 (9) empfahl der SCCNFP, dass der Gehalt an Methylheptincarbonat in kosmetischen Fertigerzeugnissen 0,01 % nicht überschreiten sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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