Anhang IV – INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Die Informationen gemäß den folgenden Nummern werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht; die Verbraucher können auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen erhalten:
1.Angaben zu dem jeweiligen Wasserversorger, dem belieferten Gebiet und der Anzahl der mit Wasser versorgten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren, einschließlich allgemeiner Informationen über die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion; die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG von dieser Anforderung abweichen;
2.die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter, einschließlich Überwachungshäufigkeit zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert; die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, gemäß der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Überwachungshäufigkeit ist etwas anderes gestattet;
3.Angaben zu den folgenden nicht in Anhang I Teil C aufgeführten Parametern und zugehörigen Werten: a) Härte; b) Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen: — Calcium Ca, — Magnesium Mg, — Kalium K;
a)Härte;
b)Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen: — Calcium Ca, — Magnesium Mg, — Kalium K;
— Calcium Ca,
— Magnesium Mg,
— Kalium K;
4.Informationen über die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechenden Gesundheits- und Verbrauchshinweise bzw. ein Hyperlink zu diesen Informationen, wenn die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit festgestellt haben;
5.einschlägige Informationen über die Risikobewertung des Versorgungssystems;
6.Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs, falls dies angezeigt ist, zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser;
7.für Wasserversorger, die mindestens 10 000 m 3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, jährliche Informationen über a) die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch zu dem in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt; b) die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Wasserversorger; c) falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden, Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 16, sofern die Wasserversorger solche Maßnahmen ergriffen haben; d) soweit verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die bei den Wasserversorgern zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, eingegangen sind;
a)die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch zu dem in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;
b)die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Wasserversorger;
c)falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden, Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 16, sofern die Wasserversorger solche Maßnahmen ergriffen haben;
d)soweit verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die bei den Wasserversorgern zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, eingegangen sind;
8.auf begründetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den unter den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, frühestens jedoch ab dem 13. Januar 2023.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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