Art. 14 – Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
(2)Entspricht Wasser für den menschlichen Gebrauch trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität dieses Wassers getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden. Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D schließen die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein.
(3)Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschränkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich.
(4)In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, in denen die Nichteinhaltung der Parameterwerte als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen: a) Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die mögliche Gefahr für ihre Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwerts und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie das Verbot oder die Einschränkung der Verwendung oder andere Maßnahmen; b) sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zu den Bedingungen von Wasserkonsum und Wasserverwendung und bringen die Ratschläge regelmäßig auf den neuesten Stand; Bevölkerungsgruppen mit einem erhöhten Risiko für wasserassoziierte Gesundheitsprobleme werden dabei besonders berücksichtigt; und c) sie informieren die Verbraucher, sobald die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, und informieren sie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs.
(5)Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahme nach Absatz 3 getroffen werden muss, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.
(6)Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen von Anhang I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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