(1)Die Kommission führt bis zum 12. Januar 2035 eine Evaluierung der vorliegenden Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte: a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die gemäß Artikel 18 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der EUA gemäß Artikel 18 Absatz 3 erstellten EU-weiten Übersichten; c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten; d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.
(2)Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf folgende Aspekte: a) risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7; b) Vorschriften für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16; c) Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 17 und Anhang IV.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 12. Januar 2029, und danach wenn angemessen, einen Bericht über die potenzielle Gefährdung der Ressourcen von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere zunehmend besorgniserregende Kontaminanten sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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