Art. 25 – Übergangszeitraum

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)Bis zum 12. Januar 2026 ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch in Bezug auf die folgenden Parameter den in Anhang I Teil B festgelegten Parameterwerten für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren, Microcystin-LR, PFAS gesamt, Summe der PFAS und Uran entspricht.
(2)Bis zum 12. Januar 2026 sind die Wasserversorger nicht verpflichtet, Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 13 in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter zu überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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