Art. 3 – Ausnahmen

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; oder b) Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.
(2)Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befördern und als Wasserversorger fungieren, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 9, 10, 13 und 14 der vorliegenden Richtlinie und ihren einschlägigen Anhängen.
(3)Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für a) Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat; b) Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
(4)Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevölkerung über diese Inanspruchnahme von Ausnahmen und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
(5)Die Mitgliedstaaten können Lebensmittelunternehmer in Bezug auf das für die besonderen Zwecke des Lebensmittelunternehmens verwendete Wasser von dieser Richtlinie befreien, wenn sich die zuständigen nationalen Behörden davon überzeugt haben, dass die Qualität dieses Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinflussen kann, und wenn die Wasserversorgung dieser Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Verpflichtungen — insbesondere jene gemäß den Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte — erfüllt und den in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union festgelegten Abhilfemaßnahmen entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, die Artikel 1 bis 5 und Anhang I Teile A und B einhalten. Die Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil A gelten jedoch nicht für Quellwasser im Sinne der Richtlinie 2009/54/EG.
(6)Wasserversorger, die im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag bereitstellen oder weniger als 50 Personen versorgen, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 13, 14 und 15 und den einschlägigen Anhängen der vorliegenden Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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