ErwGr. 44

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur für die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlässlich, damit die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele überwachen und bewerten kann, um eine Grundlage für eine etwaige künftige Evaluierung dieser Richtlinie gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten benötigt, die eine bessere Bewertung dieser Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivität, Relevanz und Mehrwert für die Union ermöglichen, weshalb das Bestehen geeigneter Berichterstattungsmechanismen gewährleistet werden muss, die auch als Indikatoren für künftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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