Art. 19 – Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

(1)Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt a) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen; b) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(2)Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet a) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat; b) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Union verlassen haben; c) in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Fällen, wenn die Waren in das externe Versandverfahren überführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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