Art. 38 – Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

(1)Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt, a) den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1; b) der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung. Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.
(2)Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht, legt der zertifizierte Versender einen Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Absatz 1 vor. Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.
(3)Der zertifizierte Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.
(4)Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36 Absatz 5 ändern; er teilt dies den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über andere Kommunikationsmittel mit. Der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden entsprechend Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 38 DIR_2020_262 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 38 DIR_2020_262 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.