Art. 45 – Zerstörung und Verlust

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

(1)Wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Genehmigung, die Waren zu zerstören, vollständig zerstört oder sind sie unwiederbringlich verloren gegangen, so wird die Verbrauchsteuer in den in Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 genannten Fällen in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet. Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.
(2)Bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, wird die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert für Teilverluste nach Artikel 6 Absatz 9 liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt.
(3)Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen. Wurde die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt, so wird die im Einklang mit Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a geleistete Sicherheit nach Erbringung eines zufriedenstellenden Nachweises vollständig bzw. teilweise freigegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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