Art. 243a

DIR_2020_284 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1.„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie(EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;
2.„Zahlungsdienst“ eine der in Anhang I Nummern 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;
3.„Zahlung“ vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen „Zahlungsvorgang“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer“ gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;
4.„Zahler“ einen „Zahler“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
5.„Zahlungsempfänger“ einen „Zahlungsempfänger“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
6.„Herkunftsmitgliedstaat“ den „Herkunftsmitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
7.„Aufnahmemitgliedstaat“ den „Aufnahmemitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
8.„Zahlungskonto“ ein „Zahlungskonto“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
9.„IBAN“ eine „IBAN“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);
10.„BIC“ eine „BIC“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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