ErwGr. 13

DIR_2020_285 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen

Um einer Umgehung der Vorschriften in Bezug auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorzubeugen und den Zweck dieser Befreiung zu wahren, sollte ein Steuerpflichtiger unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist oder nicht, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der in diesem Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Aus denselben Gründen sollte ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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