ErwGr. 11

DIR_2020_700 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums

Damit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte die vorliegende Richtlinie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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