Art. 48f – Erklärung des Abschlussprüfers

DIR_2021_2101 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch eine oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft werden muss, in dem Bestätigungsvermerk angegeben ist, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Abschlüsse aufgestellt wurden, das Unternehmen gemäß Artikel 48b verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht gemäß Artikel 48d offengelegt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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