Art. 28c – Bewertung und Überarbeitung

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(1)Spätestens fünf Jahre nach den jeweiligen in Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 genannten Zeitpunkten der Anwendung der Artikel 10a und 25a erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Funktionsweise der in den Artikeln 10a und 25a genannten Stellen, die Zusammenarbeit zwischen ihnen und ihre Finanzierung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei. Zur Finanzierung dieser Stellen enthält dieser Bericht mindestens Folgendes: a) eine Bewertung der Finanzierungskapazitäten und des Finanzierungsbedarfs der Entschädigungsstellen im Zusammenhang mit ihren potenziellen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Risikos der Insolvenz von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern auf den Märkten der Mitgliedstaaten; b) eine Bewertung der Harmonisierung des Finanzierungskonzepts der Entschädigungsstellen; c) falls dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt ist, eine Bewertung der Auswirkungen der Beiträge auf die Prämien von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.
(2)Spätestens am 24. Dezember 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie vor, ausgenommen die Elemente, die unter die Bewertung gemäß Absatz 1 fallen, unter anderem über a) die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf die technologischen Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit autonomen und halbautonomen Fahrzeugen; b) die Angemessenheit des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Unfallrisiken, die von verschiedenen Kraftfahrzeugen ausgehen; c) in Form einer Überprüfung, die Wirksamkeit der Systeme für den Informationsaustausch für die Zwecke der Kontrolle von Versicherungen in grenzüberschreitenden Situationen, für solche Fälle gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit der Nutzung bestehender Systeme für den Informationsaustausch und in jedem Fall einer Analyse der Ziele der Systeme für den Informationsaustausch und einer Bewertung ihrer Kosten, und d) die Nutzung von Systemen, bei denen die Prämien von den Bescheinigungen des Schadenverlaufs der Versicherungsnehmer beeinflusst werden, unter anderem Bonus-Malus-Systeme oder Schadenfreiheitsrabatte, durch Versicherungsunternehmen. Dem Bericht wird, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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