ErwGr. 17

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines Systems entscheiden, bei dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, die anschließend mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, z. B. bei der Nummernschilderkennung gewonnene Daten, müssen in ihrem Recht die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherungsschutz zulassen, gleichzeitig aber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen treffen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherungsschutz gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Rechtsvorschriften insbesondere den genauen Zweck nennen, auf die einschlägige Rechtsgrundlage verweisen, die einschlägigen Sicherheitsanforderungen einhalten, die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung befolgen und eine verhältnismäßige Speicherfrist für die Daten festlegen. Darüber hinaus sollten in allen Datenverarbeitungssystemen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entwickelt und verwendet werden, der Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten in der technischen Auslegung und der Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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