ErwGr. 28

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Entschädigungsstelle gemäß der Richtlinie 2009/103/EG einrichten oder zulassen, was es den Geschädigten möglicherweise erschweren könnte, die Stelle zu ermitteln, bei der sie ihre Ansprüche geltend machen müssen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine Entschädigungsstelle einrichten oder zulassen, sollten daher sicherstellen, dass Geschädigte in einer solchen Weise Zugang zu wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung einer Entschädigung haben, dass es für sie leicht ersichtlich ist, an welche Stelle sie sich wenden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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