ErwGr. 35

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Um sicherzustellen, dass die Mindestdeckungssummen von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen nicht mit der Zeit an Wert verlieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diese Mindestdeckungssummen an die sich wandelnde wirtschaftliche Realität anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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