Art. 11 – Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

(1)Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer erbringt.
(2)Die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung muss Folgendes umfassen: a) eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen; b) die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird; c) Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann; d) eine Erklärung der Parteien, in der diese sich zur Einhaltung der für die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten; e) eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer vorgeschrieben wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung eine Anforderung enthält, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen unterrichten muss.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch keinesfalls länger als zehn Jahre, die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt: a) den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen; b) relevante Anweisungen, die er vom Kreditkäufer für von ihm im Namen dieses Kreditgebers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder für den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat; c) den Kreditdienstleistungsvertrag.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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