Art. 31 – Überprüfungsklausel

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Unbeschadet der gesetzgeberischen Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Kommission bis zum 29. Dezember 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:
a)die Angemessenheit des Regulierungsrahmens für die mögliche Einführung von Obergrenzen für Belastungen, die sich aus einem Ausfall ergeben und auf Kreditverträge Anwendung finden, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden: i) mit natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen, ii) mit KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, iii) mit allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;
b)relevante Aspekte von Kreditverträgen, einschließlich möglicher Stundungsmaßnahmen, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden: i) natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen, ii) KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, iii) allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;
c)die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Entwicklung technischer Durchführungs- oder Regulierungsstandards oder anderer geeigneter Mittel zur Einführung gemeinsamer Meldeformate für Mitteilungen an Kreditnehmer gemäß Artikel 10 Absatz 2 und zu Stundungsmaßnahmen.
Erforderlichenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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