Art. 4 – Allgemeine Anforderungen

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er von diesem gemäß den Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen wurde.
(2)Die Befugnis zur Erteilung einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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